Bürgerservice

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der Verbandsgemeindeverwaltung Wirges

Erläuterung / Versand der Grundsteuerbescheide 2025

Mit dem Jahresbeginn 2025 ist die Grundsteuerreform in Kraft getreten. Die Grundsteuer wird damit neu berechnet. Im Bereich der Verbandsgemeinde Wirges werden ab der 8. Kalenderwoche die neuen Grundsteuerbescheide versandt.

Mit Wirkung vom 01.01.2025 erfolgte in Deutschland eine Neubewertung jeglichen Grundbesitzes (aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes), wodurch die bisherigen „Einheitswerte“ von den neuen „Grundsteuerwerten“ abgelöst wurden.

Demzufolge wurden vom Finanzamt Montabaur-Diez Bescheide über die „Feststellung des Grundsteuerwerts“ und die „Festsetzung des Grundsteuermessbetrags“ (= Grundlagenbescheid) erlassen. Die Grundsteuer berechnet sich aus dem Grundsteuermessbetrag und dem Hebesatz.

Die Hebesätze in der Stadt/ Ortsgemeinden bleiben derzeit bei den bisherigen Festsetzungen

  •  Grundsteuer A 345 v.H.
  •  Grundsteuer B 465 v.H.

Eine ggf. geänderte Zahlungspflicht resultiert daher aufgrund der geänderten Grundlagenbescheide des Finanzamtes.

Zahlung

Die im Bescheid ausgewiesene Grundsteuer ist wie in den Vorjahren zu den im Grundsteuerbescheid genannten Fälligkeiten direkt an die Verbandsgemeindekasse zu zahlen. Bestehende SEPA-Mandate finden weiter Anwendung. Bei Fällen ohne bisherige Abbuchung ist ein Vordruck für ein SEPA-Lastschriftmandat beigefügt. Diesen können Sie gerne ausgefüllt übermitteln.

Sofern Sie Rückfragen oder Einwände haben, unterscheiden Sie bitte wie folgt:

  • Fragen und Einwände zum Grundsteuerbescheid (z. B. zur Zahlung oder dem Hebesatz) beantwortet die Verbandsgemeindeverwaltung. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Grundsteuerbescheid.
  • Fragen und Einwände zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (z. B. Steuerschuldner) richten Sie bitte schriftlich an das für ihr Grundstück zuständige Lagefinanzamt. In unserem Bereich ist dies das Finanzamt Montabaur-Diez, Koblenzer Straße 15 in 56410 Montabaur. Die Kontaktdaten finden Sie auf den entsprechenden Bescheiden.

Wurde bereits Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags beim Finanzamt eingelegt, erledigen sich diese Einspruchsverfahren durch den Grundsteuerbescheid nicht. Die Grundsteuer ist dennoch fristgerecht an die Gemeinde zu zahlen.

Ein erneuter Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid wegen der gleichen Angelegenheit muss nicht eingelegt werden. Der Einspruch wirkt gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamtes und sofern dieser geändert wird, erfolgt automatisch eine Änderung des Grundsteuerbescheides durch die Stadt/Ortsgemeinde.


Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform:


Weitere Erläuterungen zum  Grundsteuerbescheid


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