Räum- und Streupflicht
Für die Stadt Wirges und die einzelnen Ortsgemeinden wurde ein Räum- und Streuplan, sowie ein Einsatzplan aufgestellt.
Da es nicht möglich ist, bei Schnee oder Glatteis alle Fahrbahnen und Gehwege gleichzeitig zu räumen und zu streuen, werden innerhalb der Stadt bzw. Ortsgemeinden die Straßen in der Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung in die Dringlichkeitsstufen I, II und III eingeordnet.
An diesen Räum- und Streuplan müssen sich die Gemeindearbeiter bzw. die beauftragten Unternehmen halten.
Da nicht gleichzeitig gestreut und Schnee geräumt werden kann, hat im Zweifelsfall die Streupflicht Vorrang vor der Räumpflicht.
Die Räum- und Streupflicht besteht auch sonn- und feiertags.
Bei starkem Schneefall oder starker Glatteisbildung kann es vorkommen, dass Ihre Straße erst im Laufe des Nachmittags geräumt wird, da die Straßen der Dringlichkeitsstufe I zunächst einmal immer befahr- bzw. begehbar sein müssen.
Bevor Flächen mit der Dringlichkeitsstufe II oder III geräumt oder gestreut werden, ist zu prüfen, ob nicht bei Flächen der Stufe I ein Nachräumen oder Nachstreuen notwendig ist. Dies gilt insbesondere für verkehrswichtige Straßen (z. B. Hauptstraßen, Straßen die von Schul-, Kindergarten- oder Linienbussen befahren werden) und gefährliche Stellen (z. B. Gefällstrecken, Kreuzungen...) sowie für wichtige Fußgängerbereiche (z. B. Bushaltestellen).
Ihre Räum- und Streupflicht ergibt sich aus den jeweiligen Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden.