In Rheinland-Pfalz fallen hierunter die Rassen American Staffordshire Terrier (links) und Staffordshire Bullterrier (mitte) , Hunde des Typs Pit Bull Terrier (rechts) sowie Hunde, die von einer dieser Rasse oder dem Typ abstammen.
Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde. Die Erteilung dieser Erlaubnis ist mit vielen Auflagen verbunden und nicht so einfach zu bekommen.
Diese Hunde haben außerhalb des befriedeten Besitztums (eingezäuntes Grundstück) immer einen Maulkorb zu tragen und sind immer anzuleinen.
Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit diesen Hunden ist verboten.
Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft zu kennzeichnen.
Sie dürfen nur von Personen über 18 Jahren geführt werden. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
Die Ordnungsbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen und Gegebenheiten auch andere Hunde zum „Gefährlichen Hund“ erklären.
Weitergehende Auflagen und Erklärungen können im „Landesgesetz über gefährliche Hunde“ nachgelesen werden.
Für weitere Fragen oder Meldungen wenden sie sich bitte an die Ordnungsbehörde Wirges, Herrn Uwe Hübinger, u.huebinger@wirges.de, 02602/689-129