Die Benutzung von Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler unterliegt einer Sonderregelung, die bundesrechtlich durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vorgegeben ist.
Sie dürfen an Werktagen in der Mittagszeit (13 bis 15 Uhr) sowie von 17 bis 9 Uhr weder privat noch gewerblich eingesetzt werden.
Das Betriebsverbot gilt an Sonn- und Feiertagen ganztägig.