Für Menschen mit einer Schwerbehinderung gibt es unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit auf Erteilung eines Parkausweises für Schwerbehinderte. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung. Doch wer genau kann eine solche Ausnahmegenehmigung überhaupt erhalten und was darf man damit?
Grundsätzlich muss bei der Person eine Schwerbehinderung festgestellt worden sein. Hierfür ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (früher: Versorgungsamt) ein Antrag zu stellen. Während des Antragsverfahrens wird die gesundheitliche Situation überprüft. Für die Einwohner der Verbandsgemeinde Wirges ist das Landesamt in Koblenz die zuständige Behörde.
Doch nicht jede Person mit einer Schwerbehinderung hat automatisch die Voraussetzungen zur Erteilung eines Parkausweises erfüllt. Es gibt insgesamt 3 verschiedene Arten des Parkausweises und jede Erlaubnis ist wiederum an andere Voraussetzungen geknüpft. Nachfolgend möchten wir eine Übersicht der Parkausweise geben, welche Voraussetzungen erforderlich sind und was die Ausnahmegenehmigung überhaupt umfasst.
Ganz grundsätzlich umfassen alle 3 Arten der Parkausweise beispielsweise folgende Erleichterungen:
- Parken im Bereich von eingeschränkten Halteverboten oder Zonenhalteverboten (bis zu 3 Stunden)
- Überschreitung der zugelassenen Parkdauer
- Gebührenfreies und unbegrenztes Parken an öffentlichen Parkplätzen mit Parkuhr oder Parkscheinautomat
- Parken in verkehrsberuhigten Bereichen, außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen
Ein Parkausweis ist immer personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er wird nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug eingetragen, sondern auf den Inhaber. Daher darf er auch nur dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird.
Parkausweise sind regulär immer für einen Zeitraum von 5 Jahren gültig und können dann verlängert werden, insofern die Voraussetzungen weiterhin bestehen. Die Erteilung des Parkausweises für Schwerbehinderte ist kostenlos.
- Europäischer Parkausweis –
Umfang: Der Europäische Parkausweis („blauer Parkausweis“) für Behinderte ist die einzige Ausnahmegenehmigung, mit welcher der Ausweisinhaber neben den oben genannten Erleichterungen, zusätzlich Parkplätze mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrer“ nutzen kann. Der blaue Parkausweis gilt in allen Ländern der europäischen Union.
Voraussetzungen: Feststellung des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnliche Geh-behinderung) oder „Bl“ (Blindheit) oder das Vorliegen einer beidseitigen Amelie oder Phokemelie (Contergangeschädigte) oder das Vorliegen einer vergleichbaren Beeinträchtigung (z. B. Amputation beider Arme)
Antragstellung: Der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung muss schriftlich bei der für den Hauptwohnsitz des Antragsstellers zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden. Personen, welche Anspruch auf einen blauen Parkausweis haben, erhalten vom Landesamt bereits ein Antragsformular mitübersandt. Zusätzlich wird eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, bzw. des Feststellungsbescheides und ein Lichtbild benötigt.
- Bundesweiter Parkausweis –
Umfang: Der Bundesweite Parkausweis („orangener Parkausweis“) für Behinderte umfasst die bereits genannten Erleichterungen und ist im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültig. Er gilt nicht für Parkplätze mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrer“.
Voraussetzungen:
- Feststellung der Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 alleine für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule), soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane oder
- Schwerbehinderte Menschen mit einer Morbus-Crohn- oder Colitis ulcerosa-Erkrankung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt
- Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
Antragstellung: Der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung muss schriftlich bei der für den Hauptwohnsitz des Antragsstellers zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden. Es genügt ein formloser Antrag. Zusätzlich wird eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, bzw. des Feststellungsbescheides benötigt.
- Rheinland-Pfälzischer Parkausweis –
Umfang: Der rheinland-pfälzische Parkausweis („gelber Parkausweis“) für Behinderte umfasst die bereits genannten Erleichterungen und stellt einen speziellen Parkausweis dar, der ausschließlich in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein gilt. Er gilt nicht für Parkplätze mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrer“.
Voraussetzungen: Feststellung des Merkzeichens „G“. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ wurden knapp verfehlt und die mögliche Gehstrecke des Betroffenen beträgt ca. 100 Meter.
Antragstellung: Der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung muss schriftlich bei der für den Hauptwohnsitz des Antragsstellers zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden. Es genügt ein formloser Antrag. Zusätzlich wird eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, bzw. des Feststellungsbescheides benötigt.
Bei Rückfragen steht Ihnen die Straßenverkehrsbehörde gerne zur Verfügung.
Verbandsgemeinde Wirges
- Straßenverkehrsbehörde –
56422 Wirges