Die verkehrsberuhigende Maßnahme hat zum Ziel, den genannten Straßenabschnitt im Hinblick auf den dort ansässigen Seniorenwohnpark für dessen Bewohner sicherer zu gestalten.
Gemäß § 45 Abs. 9 StVO können innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Vorfahrtstraßen eingerichtet werden, wenn sich im unmittelbaren Bereich beispielsweise ein Senioren- oder Pflegeheim mit einem direkten Zugang zur Straße befindet.
Wir bitten um Beachtung!