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Virtuelles Rathaus

der Verbandsgemeinde Wirges

Fundbüro der Verbandsgemeindeverwaltung Wirges


Entgegennahme, Aufbewahrung, Rückgabe und Versteigerung von Fundsachen ist Aufgabe der Ordnungsbehörde. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Rechte und Pflichten der Finder und Verlierer (§ 965 ff).


Pflichten des Finders: Jede Fundsache, die mehr als 10 Euro Wert ist, muss unverzüglich dem Fundbüro angezeigt werden.

Rechte: Der Finder hat grundsätzlich Anspruch auf Finderlohn in Höhe von fünf Prozent vom Wert der Fundsache bis zu fünfhundert Euro, vom Mehrwert drei Prozent. Hier handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Verlierer. 

Wird die Fundsache nicht abgeholt, erwirbt er in der Regel mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde das Eigentum an der Sache. 
Der Eigentumserwerb ist bei einem Fund in öffentlichen Gebäuden, in privaten Geschäftsräumen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt nicht möglich. 
Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Eigentumserwerb an der Sache oder hat er keinen Anspruch darauf, so geht dieses Recht auf die Gemeinde des Fundortes über.
Die Fundgegenstände wurden in der Vergangenheit nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist durch die Behörde (Ordnungsbehörde) nach vorausgegangener öffentlichen Bekanntmachung des Termins öffentlich versteigert.
Bei der Versteigerung dieser Fundgegenstände beschreitet nun das Fundbüro ab sofort neue Wege. Nichtabgeholte Fundsachen werden online im Internet versteigert. Die Verwaltung nutzt dabei die Internet-Plattform Loprio (der Name steht für "Lost Property Internet Office").
Gegenüber der bisherigen Form der Fundsachenversteigerung hat das Ersteigern per Mausklick wesentliche Vorteile: Im Auktionsportal  www.loprio.de bieten mehrere kommunale Fundämter gemeinsam nicht abgeholte Fundgegenstände an. Das Angebot für den Interessenten ist um ein Vielfaches größer als bei einer herkömmlichen Versteigerung. Auch öffentliche Institutionen wie Bahn AG oder Flughäfen können die Internetplattform nutzen.
Die erforderliche Registrierung als Nutzer ist auch für ungeübte Internetsurfer ganz einfach zu bewerkstelligen und selbstverständlich kostenlos und unverbindlich. Für den Erwerber fallen keine Gebühren an. Kosten für Porto und Verpackung werden zusätzlich in Rechnung gestellt, falls die ersteigerte Fundsache nicht bei der Ordnungsbehörde abgeholt wird.
Der Ersteigerer wird mit dem Zuschlag und der Zahlung Eigentümer des ersteigerten Gegenstandes. Ein schriftlicher Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb wird zusammen mit dem gekauften Gegenstand übersandt bzw. bei Abholung ausgehändigt. Wie bei herkömmlichen Fundsachenversteigerungen gilt aber auch hier: Eine Haftung für Sachmängel und Funktionsfähigkeit wird nicht übernommen.

Fundtiere

werden im Tierheim Montabaur, Zur Hüttenmühle 5, 56410 Montabaur aufbewahrt. Fundtiere können zu den gewohnten Öffnungszeiten direkt dort abgegeben werden. Eine Fundanzeige wird bei Bedarf ausgestellt.

Das Tierheim informiert hier über die derzeit in der Einrichtung untergebrachten Fundtiere.

Fragen an das Tierheim sind an den Mons & Tabor Tierschutz e.V. unter 02602 / 180826 oder tierheim.montabaur@t-online.de zu richten.

Gebühren:

Bei der Aushändigung des Fundgegenstandes an den Eigentümer (Verlierer) werden 1 % des gemeinen Wertes der Fundsache, mindestens aber 2,56 €, erhoben. Die Herausgabe der Fundsache an den Finder ist bis zu einem Wert von 50 € gebührenfrei. Liegt der Wert über 50 € werden ebenfalls 1 % des Wertes, mindestens aber 2,56 €, erhoben.

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