Pflegeversicherung
Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wurde 1995 die Pflegeversicherung eingeführt. In die soziale Pflegeversicherung sind alle gesetzlichen Krankenkassen einbezogen. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen. Nach der Antragstellung bei der Pflegekasse stellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in einem Hausbesuch den Umfang der Pflegebedürftigkeit und damit die Pflegestufe fest.
Das Pflegeversicherungsgesetz kennt drei Leistungsarten bei der häuslichen Pflege:
Pflegegeld
Hierbei handelt es sich um eine Geldleistung aus der Pflegeversicherung. Der Pflegebedürftige muss selbst dafür sorgen, dass er angemessen versorgt wird (z. B. durch Verwandte). Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Pflegestufe.
Sachleistungen
Ein Pflegedienst übernimmt die Pflege in Form einer Dienstleistung. Er rechnet seine Leistungen mit der Pflegekasse ab. Aber nur bis zum Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe.
Eine Kombination von Geld- und Sachleistungen ist ebenfalls möglich.
Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, Pflegeverbrauchsgüter und technische Hilfen, Soziale Absicherung der Pflegeperson (Renten- und Unfallversicherung), Pflegekurse für pflegende Angehörige, Kurzzeitpflege, Zuschuss zu pflegebedingten Umbaumaßnahmen, Tages- und Nachtpflege.
Nicht in jedem Fall trägt die Pflegeversicherung alle durch die Pflegebedürftigkeit entstehende Kosten. Die ungedeckten Kosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Sofern er hierzu nicht in der Lage ist, kommt bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit nach dem Bundessozialhilfegesetz die Gewährung von Hilfe zur Pflege in Betracht.
Nähere Informationen rund um die Pflegeversicherung erhalten Sie bei den zuständigen Krankenkassen.