Dazu besteht folgende gesetzliche Grundlage:
Gefahrenabwehrverordung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Wirges
.§ 4
Anleinpflicht für Hunde
(1) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Stadt-/Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Stadt-/Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Diensthunde des Bundes, des Landes und der Kommunalen Gebietskörperschaften und Blindenhunde sind hiervon ausgenommen, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.