Diese Regelung ist dadurch begründet, dass während der Vegetationsperiode ein Mähen der Rasenflächen ungehindert erfolgen muss. Außerhalb des vorgenannten Zeitraumes gehen der Grabschmuck sowie Schnittblumen, Pflanzschalen und Grablichter o.ä. entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über und können von diesem entfernt werden.
Ich bitte daher alle Angehörigen rechtzeitig vor dem 15.04. alle auf den Grabplatten der Urnenrasengräber befindlichen Gegenstände zu entfernen.
Georg Holl, Ortsbürgermeister