Zwar sind nach der 23.Corona-Bekämpfungsverordnung, welche seit dem 18. Juni 2021 gilt, private Veranstaltungen und Feiern in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten mit bis zu 25 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig (wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben). Allerdings können die damit verbundenen Auflagen (Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, Pflicht zur Kontakterfassung und im Innenbereich die Testpflicht) seitens der Ortsgemeinde nicht gewährleistet bzw. überprüft werden.
Insofern bitte ich um Verständnis, dass nach gegenwärtigem Stand eine Vermietung der Grillhütte noch nicht möglich ist.
Georg Holl, Ortsbürgermeister