Deshalb an dieser Stelle der Verweis auf die Reinigungssatzung der Ortsgemeinde Bannberscheid mit den im Winter maßgebenden Regelungen:
„§ 6 Schneeräumung
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt werden. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
§ 7 Bestreuen der Gehwege
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein begehbarer Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anzupassen.
(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.“
Der Bauhof erfüllt den Winterdienst der Ortsgemeinde auf ihren Flächen.
Aufgrund großer Schneemengen, beengter Straßenverhältnisse, parkender Autos und der Breite des Schneeräumschildes kann es passieren, dass der Schneepflug den Schnee wieder auf den Gehweg bzw. die Einfahrt schiebt. Vor allem dann, wenn der von Anliegern/-innen geräumte Schnee auf der Straße abgelagert wird. Dies lässt sich nicht vermeiden. Auch der Umstand das freigeräumte Hof- und Garagenzufahrten durch die Schneeräumung wieder „zugeräumt“ werden, ist letztlich bei der Vielzahl dieser Zufahrten, unvermeidlich.
Bei allen vermeintlichen Problemen und diesbezüglichen Beschwerden ist letztlich festzuhalten, dass die Schneeräumung der Straßen als freiwillige Leistung durch ein Unternehmen im Auftrag der Ortsgemeinde durchgeführt wird. Ohne diese Beauftragung müssten die Anlieger diese Leistung übernehmen.
Georg Holl, Ortsbürgermeister